Das Wichtigste | Oktober 2022

Informationen aus dem Steuerrecht

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1. Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2022

Ein erster Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2022, welches dann ab 1.1.2023 Anwendung finden würde, liegt vor. In diesem werden Anpassungen an aktuelle Urteile und geltendes EU-Recht vorgenommen, aber auch sonstige Neuerungen finden Berücksichtigung. Sollte der Entwurf so umgesetzt werden, könnten bei einigen Steuerpflichtigen Vorbereitungen notwendig oder hilfreich sein.

Anmerkung vorweg: Bitte beachten Sie dabei, dass es sich um einen ersten Entwurf handelt und noch nicht um finale Beschlüsse. Über die weiteren Entwicklungen und Änderungen werden wir Sie in den nächsten Ausgaben informieren.

a. Änderungen im Bewertungsgesetz
Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die geplanten einschneidenden Änderungen für künftige Immobilienübertragungen im Rahmen der Schenkung- und Erbschaftsteuerveranlagung. Der Entwurf sieht weitreichende Verschlechterungen der steuerlichen Bewertungsverfahren vor, so etwa die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer von Wohnungs-/Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäusern, eine Herabsetzung der gesetzlichen Liegenschaftszinssätze und Bewirtschaftungskosten, die Einführung von Regionalfaktoren bei der Bestimmung von Regelherstellungskosten und ferner eine erhebliche Anpassung der sog. Sachwertfaktoren.

Nach derzeitigem Stand des Entwurfs ist mit erheblichen Sachwertsteigerungen von bis zu 50 % zulasten der Steuerpflichtigen zu rechnen. Ebenso steht eine Erhöhung der Ertragswerte bevor. Die Änderungen sollen nach derzeitigem Stand ab dem 1.1.2023 greifen.

b. Änderungen bei Altersvorsorgebeiträgen
Geleistete Beiträge zur Altersvorsorge sollen ab dem nächsten Jahr in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Maßgebend ist der Betrag, der von dem Steuerpflichtigen in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum gezahlt wurde.

Steuerpflichtige, bei denen zum Jahreswechsel der Beitrag fällig wird, könnten sich überlegen, ob sie den Beitrag erst in 2023 zahlen, damit dieser sich komplett für 2023 auswirkt. Dabei sollten aber unbedingt die maßgebenden Fälligkeitstermine der Forderung beachtet werden.

2. Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts beim Sonderausgabenabzug

Bei gesetzlich versicherten Steuerpflichtigen übermittelt die zuständige Krankenkasse in den meisten Fällen die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung des Veranlagungsjahres an das Finanzamt. Dieses ist an die elektronischen Daten gebunden und übernimmt sie ohne Zutun des Steuerpflichtigen in die Einkommensteuerfestsetzung.

Anders verhält es sich dagegen bei Altersvorsorgebeiträgen wie beispielsweise Riesterrenten. Zum einen werden die Daten nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt übermittelt, zum anderen übernimmt dieses die Daten auch nur auf Antrag mit der entsprechenden Anlage in der Steuererklärung. Das führt dann zu einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug.

Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich in einem Urteil mit der Thematik. Auslöser war ein Steuerpflichtiger, der seine Einkommensteuererklärung einreichte, allerdings ohne Anlage für die Altersvorsorgebeiträge. Dementsprechend berücksichtigte das Finanzamt diese auch nicht steuermindernd. Nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden war, beantragte der Steuerpflichtige formlos den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, den das Finanzamt versagte. Dies sei nur durch die entsprechende Anlage in der Erklärung möglich gewesen, zudem greife auch keine Änderungsvorschrift.

Der BFH versagte den Abzug ebenfalls und führte dazu aus, dass für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug grundsätzlich ein Wahlrecht vorliegt, welches allerdings nur bis zur materiellen Bestandskraft ausgeübt werden kann. Dafür muss die Anlage AV vorliegen oder alternativ ein formloser Antrag. Zudem muss der Steuerpflichtige der Datenübermittlung an das Finanzamt zugestimmt haben, eine Übernahme ist nur mit elektronischen Daten möglich. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist eine Änderung nur möglich, soweit eine Korrekturvorschrift greift. Das Gesetz sieht für diesen Fall aber keine eigenständige Änderungsvorschrift vor.

3. Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims

Bei der Berechnung der Erbschafsteuer können Erwerbe teilweise steuerfrei behandelt werden. Der bekannteste Fall dürfte dabei der Erwerb des selbstgenutzten Familienheims sein. Der Erwerb einer im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Immobilie von Todes wegen kann steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass der Erblasser bis zum Erbfall die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (eine Verhinderung der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen kann unschädlich sein) und der Erwerber die Wohnung unverzüglich (auch hier können zwingende Gründe einer späteren Nutzung unschädlich sein) nach dem Erbanfall ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Zu beachten ist aber insbesondere, dass die Nutzung durch den Erwerber für mindestens 10 Jahre nach dem Erwerb vorliegen muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) erließ zwei Urteile zu der Thematik. In beiden Fällen endete die Selbstnutzung der Erben aufgrund gesundheitlicher Probleme schon innerhalb der zehnjährigen Frist, sodass das Finanzamt die notwendigen Voraussetzungen nicht als erfüllt ansah und die gewährte Steuerbefreiung auch mit Wirkung für die Vergangenheit wieder aufhob.

Nach dem Erbanfall wurde die Steuerbefreiung in beiden Fällen erstmal zu Recht gewährt, nun ist zu überprüfen, ob der Erwerber tatsächlich aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert war. Es reicht nicht aus, wenn sich der Erwerber nur aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zweckmäßigkeitserwägungen an der Selbstnutzung gehindert fühlt. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn dem Erwerber aus objektiven Gründen die Selbstnutzung des Familienheims nicht mehr zuzumuten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, um eine verfassungswidrige Begünstigung zu vermeiden. Allein der bauliche Zustand des Gebäudes ist kein zwingender Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung, da man diesen auf die eigenen Lebensumstände anpassen könnte. Der BFH hat die beiden Fälle jeweils wieder zurück an das Finanzgericht verwiesen, damit diese überprüfen inwiefern bei den gesundheitlichen Gründen ein zwingender Grund vorlag.

4. Kosten für Müllabfuhr und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Mit Urteil vom 24.2.2022 entschied das Finanzgericht Münster (FG), dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ fallen.

Im entschiedenen Fall machte eine Steuerpflichtige in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht.

Das FG stellte dazu fest, dass „haushaltsnahe Dienstleistungen“ nur solche sind, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen (nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden sollen. Nicht gefördert werden sollen dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden, wie z. B. die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser. Darüber hinaus erbringt die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlichfunktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im „Haushalt“ der Klägerin.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 8/22 anhängig ist.

5. Keine Verlustrealisierung bei Auflösung einer GmbH wegen Insolvenzeröffnung

Wenn der Unternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, gehört der Gewinn bei einer Veräußerung der Anteile zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Für die Festsetzung eines Auflösungsgewinns ist dieser nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermitteln. Danach gilt insbesondere das Realisationsprinzip. Eine Feststellung dieser Art lässt sich bei der Auflösung einer Gesellschaft wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allerdings noch nicht treffen. Das entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf rechtskräftig.

Ein Auflösungsverlust kann erst in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem die Höhe des Ausfalls tatsächlich und endgültig feststeht. Dies ist in der Regel erst bei Beendigung des Insolvenzverfahrens und Mitteilung der Schlussverteilung der Fall. Die reine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reicht dagegen nicht aus, auch wenn ein vollständiger Ausfall zu diesem Zeitpunkt möglich erscheint oder droht. Ausnahme wäre lediglich, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt werden würde.

Beachten Sie: Der Zeitpunkt der Verlustrealisierung ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Berater, damit entstandene Verluste steuerlich berücksichtigt werden können.

6. Kein Entschädigungsanspruch bei Verfahrensverlängerung durch Corona

Die Corona-Pandemie hat in vielen Bereichen durch Personalausfälle und unvorhersehbare Mehrarbeit für deutlich verlängerte Warte- bzw. Bearbeitungszeiten gesorgt. Nun wird durch neue Urteile in der nächsten Zeit entschieden, inwiefern es den Bürgern zusteht, coronabedingte Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu bereits ein Urteil fällen müssen und sich darin zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausgesprochen. Der beteiligte Unternehmer reichte eine Klage gegen Umsatzsteuerbescheide ein; zwei Jahre nach Klageeingang erhob er Verzögerungsrüge aus Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden würde. Das Verfahren wurde einige Zeit später beendet und der Steuerpflichtige erhob Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Dies steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zu, wenn ihm immaterielle Nachteile durch eine unangemessene Verfahrensdauer bei dem Gerichtsverfahren entstehen könnten. Der BFH wies diese Klage jedoch ab. Eine Verzögerung im Sitzungsbereich eines Finanzgerichts, die durch den Beginn der Corona-Pandemie verursacht wurde, führt nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer.

Dies begründet sich dadurch, dass die Pandemie sowohl in ihrem Eintritt als auch in ihrer Wirkung nicht vorhersehbar gewesen ist, insbesondere zum Zeitpunkt des Pandemiebeginns. Dies führte aufgrund der ergriffenen Schutzmaßnahmen zu Einschränkungen im finanzgerichtlichen Sitzungsbetrieb. Da auch eine große Anzahl anderer Einrichtungen und Betriebe betroffen gewesen sind, kann hier nicht von einem spezifischen Problem der Justiz ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einem Organisationsverschulden der Justizbehörden betreffend die Vorsorge für die Aufrechterhaltung einer stets uneingeschränkten Rechtspflege.

7. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten an Messeständen

Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt ggf. unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen oder Kürzungen des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Eine der möglichen Hinzurechnungen besteht in einem Teilbetrag von Miet- und Pachtzinsen, sofern diese den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert haben.

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil am 23.3.2022 entschieden, dass eine Hinzurechnung von gezahlten Mieten für Messestände nicht zwingend in jedem Fall vorgenommen werden muss. So hat eine Hinzurechnung hier ausschließlich dann zu erfolgen, wenn die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, d. h., wenn sie in seinem Eigentum stehen würden.

Anlagevermögen liegt vor, wenn der Geschäftszweck des entsprechenden Unternehmens und die damit verbundenen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein einer Messestandfläche erfordert. Dazu gehört auch die Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des vom Unternehmen praktizierten Vertriebssystems. Auf dieser Grundlage konnte in dem Fall entschieden werden, dass die Messestandflächen durch die vereinzelt kurzzeitige Anmietung unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands und der speziellen betrieblichen Verhältnisse nicht dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen sind.

Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) 10.10.2022
Sozialversicherungsbeiträge 27.10.2022
Basiszinssatz:
(§ 247 Abs. 1 BGB)
Seit 1.7.2016 = -0,88 %; 1.1.2015 – 30.6.2016 = -0,83 %; 1.7.2014 – 31.12.2014 = -0,73 %.
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz:
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
- abgeschlossen bis 28.7.2014: Basiszinssatz + 8-%-Punkte
- abgeschlossen ab 29.7.2014: Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale
Verbraucherpreisindex:
2015 = 100
2022: Juli = 118,4; Juni = 117,4; Mai = 117,3; April = 116,2; März = 115,3; Februar = 112,5; Januar =111,5; 2021: Dezember = 111,1; November = 110,5; Oktober = 110,7; September = 110,1; August = 110,1
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: https://www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren

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Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.