Juli 2026

  1. Reform der privaten Altersvorsorge

  2. Entwurf eines Jahressteuergesetz 2026

  3. Private Kfz-Nutzung: Gesellschafter-Geschäftsführer

  4. Kaufpreisstunden bei Übertragung von Privatvermögen

  5. Aufzeichnungspflichten beim Arbeitszimmer

  6. Arbeitsentgelt in Kryptowerten

  7. Weitere Informationen


1. Reform der privaten Altersvorsorge

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 wird die bisherige Riester-Förderung durch ein neues Fördermodell für die private Altersvorsorge ersetzt. Die private Vorsorge soll dadurch flexibler und auch renditestärker werden.

Die staatliche Förderung wird vereinfacht und stärker an den tatsächlich geleisteten Eigenbeiträgen ausgerichtet. Die Grundzulage erhöht sich auf bis zu 540 Euro jährlich. Daneben bleibt die steuerliche Förderung über den Sonderausgabenabzug erhalten. Familien profitieren weiterhin von zusätzlichen Kinderzulagen i.H.v. 300 Euro jährlich je kindergeldberechtigtem Kind.

Von besonderer Bedeutung ist die Ausweitung des begünstigten Personenkreises. Künftig können auch viele selbstständig Erwerbstätige (z.B. Gewerbebetreibende, Ärzte, Rechtsanwälte) geförderte Altersvorsorgeverträge abschließen. Damit erhalten viele bisher nicht förderberechtigte Mandanten erstmals Zugang zu einer staatlich geförderten privaten Altersvorsorge.

Neu ist auch das sogenannte Altersvorsorgedepot. Dadurch soll eine kapitalmarktorientierte Anlage ohne Beitragsgarantie ermöglicht werden. Höhere Renditechancen (bei gleichzeitig auch höherem Risiko) sind die Folge. Als Reaktion auf die Kritik an teilweise sehr hohen Kosten für bisherige Altersvorsorgeprodukte, soll für das neue Standard-Altersvorsorgedepot nun eine gesetzliche Kostenobergrenze i.H.v. 1% p.a. gelten.

Bestehende Riester-Verträge bleiben unverändert bestehen (Bestandsschutz). Für Neuverträge gelten ab 2027 die neuen Regelungen. Die Besteuerung der späteren Rentenbezüge wird nicht reformiert. Hier bleibt es bei der grundsätzlichen vollen Besteuerung im Alter.

Hinweis: Insbesondere junge Menschen, Familien mit Kindern und Selbstständige sollten frühzeitig prüfen, ob ein Wechsel bzw. Einstieg in die neue geförderte Altersvorsorge steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll ist.


2. Entwurf eines Jahressteuergesetz 2026

Kürzlich wurde ein erster Entwurf für ein mögliches Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Darin sind insbesondere folgende Änderungsvorschläge enthalten:

Kaufpreisaufteilung bebautes Grundstück

Im Bereich der Immobilienbesteuerung soll eine gesetzliche Regelung zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken geschaffen werden. Zunächst, soll es danach darauf ankommen, ob der Preis im Kaufvertrag aufgeteilt wurde. Ist dies nicht der Fall oder verfehlt die vertragliche Regelung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise und ist wirtschaftlich nicht haltbar, so soll die Aufteilung anhand der schon bisher seitens der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Excel-Arbeitshilfe erfolgen. Der Steuerpflichtige soll eine andere Aufteilung mittels Gutachten eines (öffentlich bestellten oder nach einer bestimmten DIN-Norm zertifizierten) Sachverständigen nachweisen können.

Grundlohn bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen

Der steuerlich maßgebliche Grundlohn wird klarer definiert. Steuerfreie und pauschalbesteuerte Lohnbestandteile sollen nicht mitzählen. Die Deckelung des Grundlohns auf max. 50 Euro soll unverändert erhalten bleiben.

Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Die umsatzsteuerliche Organschaft wird systematisch neu gefasst und an EU-Recht angepasst. Insbesondere sollen die Wirkungen einer Organschaft nur noch dann eintreten, wenn eine entsprechende Erklärung ggü. der Finanzverwaltung abgegeben wird. Ungewollte bzw. unbeabsichtigte umsatzsteuerliche Organschaften sollen so verhindert werden.

Erhöhung des Zinssatzes nach § 233a AO

Für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar.2027 ist eine Anhebung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO von bisher 0,15 % auf 0,3 % pro vollen Monat vorgesehen. Dies entspricht einer Steigerung des Jahreszinssatzes von 1,8 % auf 3,6 %.

Verwendung von KI-Systemen durch die Finanzverwaltung

Für das Training und den Einsatz von KI-Systemen in der Finanzverwaltung werden erstmals gesetzliche Grundlagen geschaffen. Diese sollen insbesondere den Einsatz bei Risikoselektion und Fallbearbeitung absichern.


3. Private Kfz-Nutzung: Gesellschafter-Geschäftsführer

Besteuerung der privaten PKW-Nutzung

Nutzt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einen PKW der GmbH auch für private Zwecke, so kann dies – je nach Sachverhalt - die nachfolgenden steuerlichen Konsequenzen auslösen:

1)    Die Privatnutzung erfolgt aufgrund des Anstellungsvertrags: Steuerlich ist die Privatnutzung dann als geldwerter Vorteil im Rahmen der Lohnabrechnung
zu besteuern – entweder nach der Fahrtenbuch- oder der 1%-Methode.

2)    Die Privatnutzung erfolgt aufgrund einer gesonderten vertraglichen Regelung (z.B. Mietvertrag): Ist das vom Gesellschafter-Geschäftsführer zu
tragende Entgelt fremdüblich, ergeben sich keine weiteren steuerlichen Folgen.

3)    Die Privatnutzung erfolgt ohne vertragliche Grundlage („einfach so“): Steuerlich liegt dann eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die beim
Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern ist, während der GmbH insoweit kein Betriebsausgabenabzug zusteht. In
der Praxis schätzt das Finanzamt die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung häufig nach der 1%-Methode.

Was ist, wenn Privatnutzung bestritten wird?

Was gilt aber, wenn ein beherrschender (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer bestreitet, das betreffende Fahrzeug überhaupt privat genutzt zu haben? Hierüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich zu entscheiden.

Im konkreten Fall besaß eine GmbH vier verschiedene Porsche-PKW. Drei davon standen dem Gesellschafter-Geschäftsführer A zur Verfügung. Den vierten PKW nutzte dessen ebenfalls bei der GmbH beschäftigte Schwester B.

Für A und B war jeweils im Anstellungsvertrag ein privates Nutzungsverbot für die PKW der GmbH geregelt. A und B bestritten auch je einen der ihnen zur Verfügung stehenden PKW für private Zwecke genutzt zu haben. Die Nutzung sei zu 100% betrieblich erfolgt. Ordnungsgemäße Fahrtenbücher lagen nicht vor.

Das Finanzamt bezweifelte zwar den geschilderten Sachverhalt. Es konnte jedoch keine private Nutzung eines der PKW nachweisen.

Dennoch setzte es für die vier PKW (d.h. auch bezüglich der Nutzung von B) eine Privatnutzung an und besteuerte diese im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Es begründete dies damit, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nach allgemeiner Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine tatsächlich erfolgte Privatnutzung der PKW spricht, wenn (wie hier)

  • der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt,

  • keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen, und

  • eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers (oder diesem nahestehende Personen) auf den Pkw besteht.

Der Bundesfinanzhof bestätigte nun kürzlich die Auffassung der Finanzverwaltung in vollem Umfang. Er stellte damit klar, dass durch die bloße Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots, die Besteuerung einer Privatnutzung von PKW, die dem beherrschenden (Allein-)Gesellschafter faktisch zur Verfügung stehen, nicht verhindert werden kann.

Schlussfolgerungen

Aus dem Urteilsfall lassen sich insbesondere folgende Schlussfolgerungen ziehen:

  • Das Urteil erging zu einem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer. Es ist davon auszugehen, dass es auch auf andere Fälle von beherrschenden Gesellschafter-
    Geschäftsführern anzuwenden ist.

  • Bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern bewirkt der Anscheinsbeweis nicht, dass eine Privatnutzung unterstellt wird.
    Hier muss die Privatnutzung entweder vertraglich eingeräumt worden sein oder eine tatsächlich erfolgte Privatnutzung steht zur Überzeugung des Gerichts
    fest.

  • Das Finanzamt setzte nicht nur für den teuersten PKW eine Privatnutzung an, sondern für sämtliche dem Gesellschafter-Geschäftsführer (und seiner
    Schwester) zur Verfügung stehenden PKW.

Unabhängig von einem privaten Nutzungsverbot bestehen Möglichkeiten den Anscheinsbeweis zu entkräften und damit eine fehlende Privatnutzung glaubhaft zu machen. Hierzu zählt zunächst die Vorlage eines ordnungsgemäßen (im Einzelfall evtl. auch eines nicht ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchs. Außerdem kann der Anscheinsbeweis z.B. wohl auch dadurch erschüttert werden, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Privatfahren ein (nach Ausstattung und Gebrauchswert) vergleichbarer PKW im Privatvermögen zur Verfügung steht.


4. Kaufpreisstunden bei Übertragung von Privatvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zu zinslosen Ratenzahlungen beim Verkauf von Vermögen aus dem Privatvermögen (z.B. eines Grundstücks an Kinder) geändert! Grundsätzlich seien solche zinslosen Darlehen nicht (mehr) in einen fiktiven Zins- und Tilgungsanteil aufzuspalten. Daher führt es auf Seiten der Veräußerer auch nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn vertraglich eindeutig geregelt ist, dass alle Raten ausschließlich Kaufpreis sind und keine Zinsen geschuldet werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten wird, dass der Kaufpreis in Raten gezahlt und unentgeltlich, also ohne Zinsen, gestundet wird und jede Rate in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet wird. Dann liegt nach Auffassung des BFH kein steuerpflichtiges Entgelt für eine Kapitalüberlassung vor; eine rechnerische Aufteilung in Zins- und Tilgungsanteile durch das Finanzamt ist unzulässig.

Praxisfolgen: Die zivilrechtlich zulässige zinslose Stundung des Kaufpreises ist nach Auffassung des BFH steuerlich anzuerkennen, solange keine missbräuchliche Gestaltung (z.B. verdeckte Zinsabrede oder reine Steuersparmodelle) vorliegt. Dies eröffnet bei der Übertragung von Immobilien auf die nächste Generation die Möglichkeit, den Kaufpreis über viele Jahre zinslos in Raten zahlen zu lassen, ohne dass der Verkäufer hierauf Kapitalerträge versteuern muss. Über die Auswirkungen eines solchen zinslosen Veräußererdarlehens auf Erwerberseite (im Sachverhalt des BFH die Tochter) brauchte der BFH keine Stellung zu nehmen.


5. Aufzeichnungspflichten beim Arbeitszimmer

Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers gibt es neue Bundesfinanzhof-Rechtsprechung, welche die Abzugsfähigkeit an völlig neue und im Gesetz nicht verankerte Kriterien knüpft.

Gemäß Gesetzestext sind die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer einzeln und getrennt von sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.

Neu hinzugekommen ist nunmehr die Anforderung, diese Aufwendungen ergänzend auch noch zeitnah zu erfassen, da ansonsten der Betriebsausgabenabzug versagt wird.

Dies bedeutet, dass die „übliche Vorgehensweise“, dem Steuerberater die Belege einmal im Jahr gesammelt zur Erstellung der Einkommensteuererklärung zu überreichen und dieser verbucht diese dann entsprechend, nicht mehr ausreichend ist, was zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzuges führen kann.

Selbst wenn der Mandant aber die Belege monatlich zur Verfügung stellt, gibt es Probleme bei nur jährlich oder z.B. quartalsweise anfallenden Ausgabenposten, da auch diese theoretisch monatlich aufzuzeichnen/zu buchen wären.

Praxistipp

Erfassen sie daher regelmäßig wiederkehrende jährliche Ausgaben auf Basis der Vorjahreswerte bereits mit monatlichen Pauschalen und verbuchen sie diese, um keine Angriffsfläche hinsichtlich der neuen Rechtsprechung zu bieten.

Ob die neue Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung wieder „eingefangen“ wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Dass die Regelung praxisfern und nur schwer bzw. mit erhöhtem administrativem Aufwand umsetzbar ist, steht aber bereits fest, sodass eine Gesetzesänderung durchaus im Bereich des Möglichen liegt.


6. Arbeitsentgelt in Kryptowerten

Fraglich war in einem Fall des Bundesarbeitsgerichts (im Folgenden BAG), ob bei einem Zahlungsanspruch des Gehalts in Kryptowährung (in diesem Fall Ethereum) dieses als Sachbezug oder als Barlohn auszuzahlen ist.

Wichtig war dies, da bei einem Anspruch auf Sachlohn ein Anspruch auf Lieferung der zugesagten Sache besteht, wohingegen bei einem Barlohnanspruch die Sache auch durch einen Ersatz in Geldeswert zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung (Lohnzahlung) vergütet werden kann. Da der Arbeitslohn nicht vollständig fristgerecht ausgezahlt wurde, ging es folglich um die Frage, ob die mittlerweile ehemalige Mitarbeiterin Anspruch auf Übereignung der Kryptowährung hat, welche sich im Wert seit Entstehung des Anspruchs verfünffacht hat.

Das BAG hat sich in seinem neuen Urteil nun eindeutig für Sachlohn entschieden, was zum einen für die klagende ehemalige Mitarbeiterin sehr positiv war und zum anderen für die steuerliche Beurteilung entscheidend sein kann.

Die Finanzverwaltung vertritt bislang die Auffassung, dass „besonders etablierte“ Kryptowährungen (d.h. Bitcoin und Ethereum) Barlohn darstellen sollen, was eine Nettolohnoptimierung hinsichtlich der Sachbezüge ausschließen würde. Ob diese Art der Unterscheidung im Allgemeinen gesetzmäßig wäre, darf stark angezweifelt werden, da es sich um ein sehr subjektives Empfinden handelt, welches nicht zur steuerlichen Einordnung taugt.

Vor dem Hintergrund der eindeutigen BAG-Rechtsprechung zu Ethereum und damit einer der beiden besonders etablierten Kryptowährungen wird sich diese Verwaltungsauffassung wohl nicht halten lassen.

Eine eindeutige Stellungnahme der Finanzverwaltung, ob Kryptowährungen Barlohn oder Sachlohn sind, gibt es jedoch bislang nicht.


7. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

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Mai 2026