Mai 2025

  1. Steuerliche Aspekte des Koalitionsvertrag

  2. Umzug wegen Arbeitszimmer

  3. Solidaritätszuschlag ist verfassungskonform!

  4. Künstliche Intelligenz in der Steuerverwaltung

  5. Schenkungsteuer: Grundstücke im Zustand der Bebauung

  6. Kaufpreisaufteilung bei Immobilien

  7. Weitere Informationen


1. Steuerliche Aspekte des Koalitionsvertrag

Ob die neue Bundesregierung auch wirklich in der geplanten Konstellation aus CDU und SPD mit Friedrich Merz als Kanzler zustande kommt, steht aktuell zwar noch in den Sternen und wird voraussichtlich am 06.05.2025 entschieden werden, aber die potenziell neue Regierung hat bereits im Koalitionsvertrag die nachfolgenden Grundzüge der geplanten Steueränderungen beschlossen:

I. Unternehmenssteuern

Investitionsbooster

Nach dem „Doppel-Wumms“ und der Super-Afa (welche nie kam) der Ampel Koalition, heißt die neue geplante degressive Abschreibung für Unternehmen nun „Investitionsbooster“. Diese soll 30 % betragen und für die Jahre 2025 – 2027 für Abschreibungen auf Ausrüstungsinvestitionen gelten. Was genau die potenzielle neue Bundesregierung unter Ausrüstungsinvestition verstehen wird, bleibt abzuwarten.

Absenkung der KöSt

Die Körperschaftssteuer soll nach Auslaufen des Investitionsboosters ab dem 01.01.2028 von aktuell 15 % schrittweise um 1 % p.a. auf 10 % abgesenkt werden.

Steuersenkung auch für PersG

Um auch PersG von der geplanten Steuersenkung profitieren zu lassen, sollen die Optionsmodelle des § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessert werden. Wie ist aktuell noch nicht geklärt.

Zudem sollen gewerbliche Einkünfte von neu gegründeten Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der KöSt fallen können (Optionsmodell).

Gewerbsteuer Mindesthebesatz

Der Mindesthebesatz soll von 200 auf 280 % erhöht werden.

Sonderabschreibungen für E-Fahrzeuge

Es soll eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge eingeführt werden. Über die Höhe, Anwendungsdauer, etc. sind noch keine Details verlautbart worden.

Selbstveranlagung

Sowohl Körperschaften als auch PersG sollen auf Selbstveranlagung umgestellt werden. Details sind bislang keine bekannt.

II. Einkommensteuer

Erhöhung Entfernungspauschale

Die bislang erst ab dem 21. km gültige erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 € soll zukünftig (ab dem 01.01.2026) ab dem 1. km gelten. Ob damit auch eine Anhebung der Reisekostenkilometersätze einhergeht, bleibt abzuwarten.

Steuerfreier Zusatzverdienst für Rentner

Regelaltersrentnern soll es ermöglicht werden bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuzuverdienen. Die genaue Umsetzung der Neuregelung ist aktuell noch nicht bekannt.

Neue BLNP-Höchstgrenze für E-Fahrzeuge

Die Höchstgrenze der Bruttolistenneupreise für die Anwendung der Viertelung bei E- Fahrzeugen soll von derzeit 70.000 € auf 100.000 € angehoben werden.

Überstundenzuschläge

Überstundenzuschläge sollen komplett steuerfrei ausgezahlt werden können.

Hinweis: Dies soll nicht für den regulären Gehaltsanspruch aus den geleisteten Überstunden gelten, sondern nur für die vereinbarten Zuschläge, sofern vorhanden.

Anpassungen Einkommensteuertarif

Kleine und mittlere Einkommen sollen sukzessive entlastet werden. Dies wird vermutlich über eine Anpassung der Steuerprogression geschehen. Details sind noch keine bekannt. 

Hinweis: Ob diese Anpassungen zeitnah kommen werden, darf aufgrund der aktuellen Aussagen des designierten Bundeskanzlers Friedrich Merz stark bezweifelt werden.

Anpassungen Entlastungswirkung Kindergeld und Kinderfreibeträge

Die Schere zwischen der Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge und dem Kindergeld soll verringert werden. Wie ist noch unklar.

Alleinerziehenden Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag soll angehoben werden. In welchem Umfang ist aktuell noch unklar.

Übungsleiterpauschale / Ehrenamtspauschale

Im Gegensatz zu vielen anderen Vorhaben stehen bei den beiden Pauschalen die Anhebungshöhen bereits fest. Die Übungsleiterpauschale wird von 3.000 € um 300 € auf 3.300 € angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale wird von 840 € auf 960 € angehoben werden.

Solidaritätszuschlag

Nach der Bestätigung durch das BVerfG (siehe auch Punkt 3) ist sich nunmehr auch die künftige Regierung einig. Der Soli soll in seiner aktuellen Form bestehen bleiben.

Neue Arbeitstagespauschale

Eine Pauschale, in der alle Werbungskosten des Arbeitnehmers zusammengefasst werden, soll geprüft werden. Ziel ist die Verwaltungs-vereinfachung. Wie die Umsetzung aussehen soll und ob im Gegenzug der bisherige Werbungskostenpauschbetrag entfällt, ist offen.

Frühstartrente“

Für jedes Kind sollen pro Monat vom 6. bis zum 18 Lebensjahr ein Betrag von 10 € in ein Altersvorsorgedepot eingezahlt werden (= 1.440 € gesamt). Anschließend kann das Depot privat weiter bespart werden. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein.  Ob und wie das Vorhaben konkret umgesetzt werden soll, ist aktuell noch offen.

 Prämien zur Arbeitszeitausweitung

Um einen Anreiz zu schaffen wieder mehr Vollzeit, statt Teilzeit zu arbeiten, soll eine Steuervergünstigung für Prämien zur Ausweitung der Arbeitszeit auf Vollzeit eingeführt werden. Wie diese ausgestaltet werden wird, ist aktuell noch offen.

III. Umsatzsteuer

Senkung Steuersatz in der Gastronomie

Ab dem 01.01.2026 soll der USt-Satz in der Gastronomie dauerhaft auf 7 % gesenkt werden. 

Einfuhrumsatzsteuer Modellwechsel

Bei der Einfuhrumsatzsteuer soll auf ein Verrechnungsmodell umgestellt werden. Details zur geplanten Umsetzung sind bislang keine bekannt.

IV. Gemeinnützigkeit

Erhöhung Freigrenze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Die Freigrenze soll von 45.000 € um 5.000€ auf 50.000 € erhöht werden. 

Katalog der gemeinnützigen Zwecke

Dieser soll modernisiert und dass Gemeinnützigkeitsrecht vereinfacht werden. 

Zeitnahe Mittelverwendung

Bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € jährlichen Einnahmen sollen gemeinnützige Organisationen vom Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung befreit werden.

V. Sonstige Steuern / weitere Vorhaben

Luftverkehrssteuer

Die von der Ampel beschlossene Erhöhung soll rückgängig gemacht werden.

Stromsteuer

Die Stromsteuer soll auf den europäischen Mindestsatz abgesenkt werden. Dies soll den Strompreis um 5 Cent je kWh absenken. Die Umsetzung soll so schnell wie möglich geschehen. Ein konkretes Datum gibt es noch nicht.

Forschungszulage

Der Fördersatz und auch die BMG sollen deutlich angehoben werden. In welchem Umfang steht bislang noch nicht fest. 

Finanztransaktionssteuer

Die schon seit Jahren immer wieder im Gespräch befindliche Finanztransaktionssteuer soll auf europäischer Ebene unterstützt werden. Ob der neuen Regierung bei dem Thema mehr Erfolg beschieden sein wird, bleibt abzuwarten. 

Globale Mindeststeuer

Gleiches wie für die Finanztransaktionssteuer gilt für die Globale Mindeststeuer. 

Kassen

Die Bonpflicht soll wieder abgeschafft werden. Es soll eine Pflicht für Registrierkassen für Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 100.000 € zum 01.01.2027 eingeführt werden. 

KFZ-Steuer für E-Fahrzeuge

Die Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge soll bis zum Jahr 2035 verlängert werden. 

Energetische Sanierung geerbter Immobilien

Die Sanierung auch ererbter Immobilien soll zukünftig steuerlich absetzbar sein. In welchem Umfang und ab wann ist aktuell nicht abzusehen.

Hinweis: Alle geplanten Änderungen stehen gemäß Koalitionsvertrag unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit, d.h. selbst wenn die Bundesregierung in der geplanten Konstellation ihre Ämter antritt, ist weiterhin fraglich, ob und wenn ja welche Maßnahmen in welchem Umfang umgesetzt werden.


2. Umzug wegen Arbeitszimmer

Wer umzieht, um in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, kann die in diesem Zusammenhang angefallenen Umzugskosten (z.B. Maklergebühren, Transport Hausrat, etwaige doppelte Mietzahlungen) nicht als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Dies entscheid kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH stellte klar, dass das auch zu Zeiten einer aufgrund der Corona-Pandemie gewandelten Arbeitswelt gelte, in der die Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sog. Remote-Arbeit zunimmt.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das zunächst zusammen mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung lebte. Bedingt durch die Corona-Pandemie arbeiteten die beiden berufstätigen Kläger ab März 2020 erstmals überwiegend im Homeoffice. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Neben den Kosten für das Arbeitszimmer wollten die Kläger auch die Umzugskosten steuerlich geltend machen.

In der ersten Instanz konnten sie sich damit auch durchsetzen. Das Finanzgericht ging davon aus, dass der Umzug in die größere Wohnung beruflich veranlasst gewesen sei, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Denn beide verfügten nunmehr über ein eigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichen Tätigkeit ungestört nachgehen.

Der BFH widersprach dieser Auffassung jedoch und hob das vorinstanzliche Urteil auf. Die BFH-Richter stellten vielmehr maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung – und damit auch der Wohnungswechsel – grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn

·         der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder

·         die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe.

Die Möglichkeit in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs hingegen nicht. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Die Umzugskosten könnten daher nicht steuerlich geltend gemacht werden.


3. Solidaritätszuschlag ist verfassungskonform!

Ursprünglich sollte die Ergänzungsabgabe in Form des Solidaritätszuschlags Ende 2019 auslaufen (Ende des Solidarpakts II). Der Gesetzgeber hat jedoch rechtzeitig dafür gesorgt, dass der Solidaritätszuschlag weiter erhoben werden darf. Im Jahr 2020 war dies sogar grundsätzlich weiterhin für alle Steuerpflichtigen der Fall. Seit dem Jahr 2021 gelten erheblich erhöhte Freigrenzen, so dass mit dem Solidaritätszuschlag nur noch bestimmte Gruppen der Einkommensteuerpflichtigen (sog. „Besserverdiener“) und nach wie vor alle Körperschaftsteuersubjekte (z.B. GmbH) belastet sind. Gegen diese gesetzgeberischen Maßnahmen wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die uneingeschränkte Weitererhebung im Jahr 2020, sowie die eingeschränkte Weitererhebung seit dem Jahr 2021 jedoch für verfassungskonform. Da der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes (noch) nicht offensichtlich weggefallen sei, bestünde – so die Verfassungsrichter – auch keine Verpflichtung zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags. Auch im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sah das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken. Es sei gerechtfertigt, nicht alle Steuerpflichtigen gleichmäßig zu belasten. Dass die Freigrenzen nicht auf die im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhobene Einkommensteuer Anwendung findet, haben die Richter ebenso wenig beanstandet, wie die Nichtanwendung der Freigrenzen auf Körperschaftsteuersubjekte.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gesteht dem Gesetzgeber einen großen Handlungsspielraum bei der Erhebung von Ergänzungsabgaben zu. Die Hoffnungen auf ein baldiges Ende der Ergänzungsabgabe dürften sich damit erledigt haben. Im ausgehandelten Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ist bezeichnenderweise auch festgehalten, dass der Solidaritätszuschlag unverändert bestehen bleiben soll.


4. Künstliche Intelligenz in der Steuerverwaltung

Ab Mai 2025 setzt die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen bei der Risikobeurteilung von Steuerfällen auf ein neues KI-Modul. Dieses soll das bewährte Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung ergänzen.

Das KI-Tool soll dabei unterstützen, nachvollziehbare und unproblematische Steuererklärungen treffsicherer zu erkennen. Diese Fälle mit geringem Prüfbedarf können dann automatisch bearbeitet und damit schneller abgeschlossen werden. Gleichzeitig sollen dadurch die personellen Ressourcen der Finanzverwaltung zielgerichteter für die komplexeren Fälle verwendet werden können.

Nordrhein-Westfalen ist das erste Bundesland, dass ein solches KI-Modul verwendet. Das System wird zunächst in vier Pilotfinanzämtern bei klassischen Arbeitnehmerfällen getestet. Eine Ausweitung auf weitere Finanzämter und weitere Fallkonstellationen ist bereits in Planung


5. Schenkungsteuer: Grundstücke im Zustand der Bebauung

Das FG Münster musste sich mit der spannenden Frage beschäftigen, ob ein Grundstück, welches sich noch im Zustand der Bebauung befindet und zukünftig vermietet werden soll, aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht sog. Verwaltungsvermögen darstellt.

Diese zunächst exotisch anmutende Fragestellung hat einen höchst praxisrelevanten Hintergrund: Grundsätzlich können Betriebsvermögen unter Inanspruchnahme von erheblichen steuerlichen Begünstigungen (Regelverschonung 85 % Bewertungsabschlag, sog. Optionsverschonung sogar 100 % Bewertungsabschlag = steuerfrei) übertragen werden. D. h. auch wenn der Wert des Vermögens die persönlichen steuerlichen Freibeträge (zu Kindern bspw. 400.000 EUR pro Elternteil) übersteigen sollte, kann eine Übergabe des Betriebs oder von Geschäftsanteilen ohne Anfall von Schenkungsteuer erfolgen.

Seit dem Jahr 2016 ist hierbei jedoch zu beachten, dass nicht alle Wirtschaftsgüter des Betriebs vorbehaltslos von dieser Begünstigung erfasst werden. Insbesondere Grundbesitz, welcher fremden zur Nutzung überlassen wird, soll von den Begünstigungen quasi vollständig ausgeschlossen werden, auch wenn es sich hierbei ertragsteuerlich um entsprechendes Betriebsvermögen handelt. Dieses ist in der Praxis ein erheblicher Fallstrick bei der Übergabe betrieblicher Einheiten, da Immobilien regelmäßig hohe Werte aufweisen.

Vor diesem Hintergrund ist die Frage von großer Bedeutung, wann denn entsprechende Grundstücke in den Katalog sog. nicht begünstigten Verwaltungsvermögens rutschen. Das Gesetz spricht insoweit von Grundstücken „welche Dritten zur Nutzung überlassen werden“. Nach Ansicht der Münsteraner Richter sei dies nicht der Fall, wenn das Gebäude noch nicht fertiggestellt sei, denn es werde zu diesem Zeitpunkt schlichtweg noch nicht „zur Nutzung überlassen“. Eine Ausnahme greife lediglich, wenn gezielt ein Leerstand durch entsprechende Kündigungen herbeigeführt werde, was im Urteilsfall jedoch nicht der Fall gewesen ist – hier standen die Objekte – es handelte sich um Ferienhäuser – kurz vor der Fertigstellung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) erhoben hat. Trotzdem zeigt es, wie wichtig bei der Nachfolgegestaltung auch der richtige Zeitpunkt der Übertragung ist.


6. Kaufpreisaufteilung bei Immobilien

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Februar 2025 auf seiner Internetseite eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Ein Gesamtkaufpreis kann damit auf den Boden- und Gebäudewert aufgeteilt werden. Dem Berechnungsschema liegt die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde, nach der ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte aufgeteilt werden muss.

Anhand der Berechnungshilfe können Vermieter die Kaufpreisaufteilung entweder selbst durchführen oder die Plausibilität ihrer eigenen Wertansätze überprüfen. Auch die FA nutzen die Arbeitshilfe. Abrufbar ist das aktualisierte Berechnungs-Tool unter http://www.bundesfinanzministerium.de.

Hinweis: Nach wie vor ist anzuraten, eine entsprechende Aufteilung des Kaufpreises in einen Anteil Grund und Boden und den Gebäudeanteil bereits im notariell zu beurkundenden Kaufvertrag vorzunehmen. An diese Werte ist das Finanzamt grundsätzlich gebunden, es sei denn, die Aufteilung erfolgte unter bewusster Außerachtlassung der realen Werte. In diesen Fällen dürfen die Finanzämter die entsprechende vertragliche Regelung verwerfen und unter zu Grunde Legung der obigen Arbeitshilfe eine anderweitige Aufteilung vornehmen.


7. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

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März 2025