Juli 2025
Investitionssofortprogramm
Meldepflicht TSE-Kassen – Jetzt wird’s ernst!
Neue Entwicklungen bei Photovoltaikanlagen
Firmenwagen: Maut-, Vignetten- und Fährkosten bei Urlaubsfahrten
Digitales Nachweisverfahren der Pflegeversicherung ab dem 01.07.2025
Weitere Informationen
1. Investitionssofortprogramm
Nachdem wir Sie im letzten Infobrief bereits über die möglichen Steuerpläne der nunmehr gewählten neuen Bundesregierung informiert haben, gibt es tatsächlich bereits den Entwurf eines ersten Steuergesetzes, welches unmittelbar und nahezu 1 : 1 aus dem Koalitionsvertrag der Regierung übernommen wurde. Dieser heißt „Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ und wurde am 03.06.2025 auf den Weg gebracht sowie durch den Bundestag am 26.06.2025 verabschiedet. Die Zustimmung im Bundesrat soll dann am 11.07.2025 erfolgen. Die nachfolgend vorgestellten Änderungen sind daher noch nicht final, sollen aber ein Volumen von ca. 46 Mrd. umfassen.
Unternehmenssteuern
Investitionsbooster
Beim sog. „Investitionsbooster“ handelt es sich um die (nochmals) reaktivierte degressive Abschreibung für bewegliche Güter des Anlagevermögens. Diese war zuletzt durch das Wachstumschancen-gesetz reaktiviert worden und ist zum 31.12.2024 ausgelaufen. Die ursprüngliche (strittige, weil undefinierte) Formulierung des Koalitionsvertrages, wonach nur „Ausrüstungsinvestitionen“ gefördert werden sollten, hat keinen Einfluss auf das Gesetz gehabt und wurde nicht übernommen.
Die beschleunigte Abschreibung soll nach Aussage der Bundesregierung insbesondere eine erhöhte Liquidität für die Unternehmen mit sich bringen und die Investitionslaune der Unternehmen steigern.
Hierzu soll die degressive Abschreibung ab Juli 2025 bis zum 31.12.2027 wieder eingeführt werden und darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung bzw. 30 % nicht überschreiten.
Hinweis
Zuletzt betrug die maximal zulässige degressive Afa das 2,5 fache der linearen Afa bzw. 25 %.
Im Gegensatz zur neuen degressiven Afa bei reinen E-Fahrzeugen (siehe unten) gilt die Zeitanteiligkeit unverändert fort, d.h. bei einer unterjährigen Anschaffung ist monatsgenau abzuschreiben. Auch die Möglichkeit des Wechsels zur degressiven Afa ist weiterhin gegeben.
Körperschaftsteuersenkung
Die Körperschaftsteuer soll nun tatsächlich in 1 %-Schritten, verteilt auf 5 Jahre ab dem Jahr 2028, gesenkt werden, d.h. der Körperschaftsteuersatz soll sich wie folgt entwickeln:
Jahr Steuersatz
2026 + 2027 15%
2028 14%
2029 13%
2030 12%
2031 11%
2032 10%
Thesaurierungsbegünstigung § 34a EStG
Als korrespondierende Maßnahme zu der beabsichtigten sukzessiven Absenkung des KöSt-Satzes soll auch der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen abgesenkt werden:
beginnend zum Veranlagungszeitraum 2028 auf 27 Prozent
zum Veranlagungszeitraum 2030 auf 26 Prozent und
letztlich ab dem Veranlagungszeitraum 2032 auf 25 Prozent.
Damit soll dem Sinn und Zweck der Regelung des § 34a EStG, nämlich die Gewinneinkünfte von Personen-unternehmen (Einzelunternehmen und Mitunternehmern) in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten, entsprochen werden.
2. Einkommensteuer
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für E-Fahrzeuge
Die aktuell noch gültige Höchstgrenze für die Anwendung der ¼-Regel für E-Fahrzeuge soll von 70.000 € um 30.000 € auf 100.000 € angehoben werden. Die Neuregelung soll für Fahrzeuge gelten, welche ab dem 01.07.2025 neu zugelassen werden.
Gemeinsam mit der Einführung der neuen Super-Afa (siehe unten) soll dies zu einer Wiederbelebung des E-Fahrzeugmarktes in Deutschland führen und die deutschen Hersteller begünstigen, da deren Fabrikate meist in der oberen Preisliga spielen.
Einführung einer Super-Afa für E-Fahrzeuge
Geplant ist die Einführung einer neuen arithmetisch degressiven Afa für E-Fahrzeuge, wobei der Begriff arithmetisch hier leider fehlerhaft verwendet wurde, da bei dieser Methode eigentlich die Abschreibungen jährlich um einen konstanten Betrag sinken, was jedoch nichts mit der geplanten Afa zu tun hat.
Sofern das E-Fahrzeug im Zeitraum vom 30.06.2025 bis zum 01.01.2028 angeschafft wird und keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden, so beläuft sich die geplante Afa auf:
Jahr Afa-Satz
Anschaffung 75%
1. Folgejahr 10%
2. + 3. Folgejahr 5%
4. Folgejahr 3%
5. Folgejahr 2%
Besonderheit
Im Jahr der Anschaffung soll keine Zeitanteiligkeit gelten, d.h. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG soll explizit nicht greifen, sodass die volle 75 % Afa im Jahr der Anschaffung gewährt werden wird.
Erweiterung der Forschungszulage
Die Forschungszulage wurde bereits in den letzten Jahren mehrfach erhöht, um deren Attraktivität bzw. Nutzung zu steigern. Aus eben diesem Zweck soll es auch eine weitere Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen um pauschalierte Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten geben.
Ebenfalls soll die maximale Bemessungsgrundlage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden.
In der am 26.06.2025 verabschiedeten Gesetzesversion wurde zusätzlich zu den obigen Inhalten aus dem Regierungsentwurf noch eine weitere Änderung aufgenommen.
Um die Forschungszulage für kleine und mittlere Unternehmen noch attraktiver zu gestalten und da insbesondere diese Unternehmen die Forschungsarbeit oftmals noch selbst durchführen, soll der förderfähige Stundensatz für geleistete eigene Forschung von 70 € auf 100 € pro Stunde angehoben werden. Die maximale Wochenarbeitszeit verbleibt hingegen beim bisherigen Limit von 40 Stunden.
2. Meldepflicht TSE-Kassen – Jetzt wird’s ernst!
Hintergrund
Werden Betriebseinnahmen in bar vereinnahmt, so sind diese Geschäftsvorfälle selbstverständlich aufzuzeichnen. Wer sich hierzu elektronischer Aufzeichnungssysteme bedient (z.B. elektronische Registrierkasse) darf schon seit dem 01.01.2020 grundsätzlich nur noch solche elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen (sog. TSE-Kassen). Verschiedene zunächst bestehende Übergangsfristen sind spätestens zum 01.01.2023 abgelaufen.
Meldepflicht
Eigentlich besteht auch schon seit dem 01.01.2020 die Pflicht, Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Da zunächst keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit seitens der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt wurde, war die Mitteilungspflicht bis zum 31.12.2024 ausgesetzt.
Seit dem 01.01.2025 steht die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle aber zur Verfügung. Seither können daher sowohl neuangeschaffte als auch in der Vergangenheit angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme gemeldet werden. Derzeit noch bestehende Übergangsfristen laufen zum 31.07.2025 aus. Im Einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden:
Neuanschaffungen
Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden.
Bestandsgeräte
Vor dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind bis zum 31.07.2025 zu melden. Elektronische Aufzeichnungssysteme, die zwar vor dem 01.07.2025 angeschafft, aber auch vor dem 01.07.2025 wieder endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Eine Abmeldung wäre nur dann erforderlich, wenn bei diesen Systemen (ausnahmsweise) bereits die Anschaffung dem Finanzamt gemeldet worden wäre.
Abmeldung von Geräten
Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung nicht nur über die Anschaffung von TSE-Kassen informiert werden möchte, sondern auch über die Veräußerung bzw. Außerbetriebnahme. Daher sind ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme stets zu melden. Allerdings muss natürlich sichergestellt werden, dass zuvor auch die Anschaffung des betroffenen Gerätes gemeldet wurde.
Gemietete bzw. geleaste Geräte
Die genannten Meldepflichten bestehen nicht nur für Geräte, die Eigentum des Steuerpflichtigen sind. Sie gelten auch für lediglich gemietete bzw. geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme.
Fehlende Sanktionsmöglichkeit
Es ist wichtig zu wissen, dass für betroffene Unternehmer zwar die o.g. Meldepflichten gelten, ein Verstoß hiergegen jedoch nicht unmittelbar sanktioniert ist. Nicht oder verspätet abgegebene Meldungen ziehen also kein Bußgeld o.Ä. nach sich.
Dennoch sollten die Meldepflichten ernst genommen werden. Denn es ist zu befürchten, dass fehlende TSE-Meldungen das Risiko weiterer Prüfungshandlungen der Finanzverwaltung erhöhen (z.B. in Form einer Kassennachschau).
3. Neue Entwicklungen bei Photovoltaikanlagen
Zu der Frage der Anwendung der Steuerfreiheit bestimmter Photovoltaikanlagen hatte das Finanzministerium Schleswig-Holstein seine strenge Auffassung für den Fall, dass sich eine einheitliche Photovoltaikanlage (= ein Einspeisezähler) über mehrere Objekte erstreckt, aufgegeben.
Beispiel
Auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle befinden sich ein Einfamilienhaus, ein Stallgebäude für den Tierbestand und eine Maschinenhalle. Es ist lediglich ein Einspeisezähler vorhanden. Die Solarmodule verteilen sich wie folgt:
· Einfamilienhaus 20 kWp
· Stallgebäude 30 kWp
· Maschinenhalle 40 kWp
Alte Auffassung der Finanzverwaltung
Ursprünglich sollte nach Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein nun geprüft werden, ob für jede wirtschaftliche Einheit die gebäudebezogene höchstzulässige Leistung der Photovoltaikanlage überschritten sei. Im Fall der Maschinenhalle sei dies der Fall (Leistungsgrenze von 30 kWp wird überschritten) und damit sollte die gesamte Photovoltaikanlage aus der steuerlichen Begünstigung herausfallen.
NEU: Gesamtbetrachtung
Diese Auffassung vertritt das Finanzministerium Schleswig-Holstein in seiner aktualisierten Verfügung nun nicht mehr. Vielmehr sei keine Gebäudeeinzelbetrachtung mehr anzustellen, sondern die Gesamtleistung der Photovoltaikanlage von 90 kWp auf alle Gebäude gleichmäßig aufzuteilen. Da nun pro Gebäude die maximal zulässige Höchstleistung von 30 kWp nicht überschritten werde, sei die Einspeisevergütung aus der Anlage insgesamt steuerfrei.
Fazit
Diese Auffassung macht es daher zukünftig entbehrlich, bei entsprechenden Photovoltaikanlagen, welche sich über mehrere Gebäude erstrecken, eine „Einzelgebäudebetrachtung“ anzustellen. Dies führt auch vor der Tatsache, dass sich aus den Eintragungen im Marktstammdatenregister nicht die auf dem einzelnen Gebäude befindlichen kWp-Leistungen der Photovoltaikanlage ergeben, zu einer deutlichen praktischen Erleichterung.
Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Unterscheidung der zulässigen Bruttoleistung von Photovoltaikanlagen nach Gebäudeklassen aufgehoben. Die neue objektbezogene Prüfgrenze von 30 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit gilt jedoch nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
4. Firmenwagen: Maut-, Vignetten- und Fährkosten bei Urlaubsfahrten
Geldwerter Vorteil pauschal nach der 1%-Methode
Bekommt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen gestellt, den er auch privat verwenden darf, so entsteht ihm dadurch ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der Vorteil besteht darin, dass der Arbeitgeber für die Kosten der Privatfahrten aufkommt. Dies umfasst grundsätzlich auch Urlaubsfahrten.
Häufig wird der geldwerte Vorteil dabei anhand der sog. „1%-Methode“ pauschal ermittelt (statt: Fahrtenbuchmethode). Der Arbeitnehmer muss demnach monatlich stets 1%-Bruttolistenpreises des genutzten Firmenwagens als Arbeitslohn versteuern. Die Anzahl der im jeweiligen Monat tatsächlich gefahrenen privaten Kilometer, spielt dann keine Rolle. Die Urlaubsfahrt wirkt sich also auf die Höhe des geldwerten Vorteils grundsätzlich nicht aus.
Eigene Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Urlaubsfahrten
Manche Vereinbarungen zur Firmenwagenüberlassung sehen vor, dass der Arbeitnehmer für Teile der Kfz-Kosten generell selbst aufkommen muss (z.B. Tanken, Garagenmiete). In solchen Fällen mindern die vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen seinen monatlichen geldwerten Vorteil. Sie wirken sich somit steuermindernd aus.
Üblicherweise übernimmt der Arbeitgeber Maut-, Vignetten-, oder Fährkosten nicht, wenn sie im Rahmen einer privaten Urlaubsreise anfallen. Diese Kosten sind also vom Arbeitnehmer selbst zu tragen. Fraglich war, ob diese dann auch den geldwerten Vorteil mindern.
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Gleich in zwei Fällen musste der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich hierzu entscheiden. Beide Urteile fielen eindeutig aus. Der BFH lehnte die steuermindernde Berücksichtigung der genannten Kosten ab.
Die Richter machten deutlich, dass nur solche vom Arbeitnehmer vertraglich übernommenen und getragenen Kosten den Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.
Maut- und Vignettenkosten, denen die Fährkosten gleichstehen, sind nicht von der 1 %-Regelung umfasst. Werden sie vom Arbeitnehmer getragen, mindern sie den pauschalen Betrag aus der 1 %-Regelung nicht.
Ausdrücklich weist der BFH übrigens darauf hin, dass die Kosten sogar zusätzliche (über den Betrag aus der 1%-Methode hinausgehende) geldwerte Vorteile darstellten, wenn sie (ausnahmsweise) vom Arbeitgeber getragen würden.
Fazit
Wer mit dem Firmenwagen in den Urlaub fährt, muss bei Anwendung der 1%-Methode trotz der höheren Anzahl von privat zurückgelegten Kilometern keinen höheren geldwerten Vorteil versteuern. Vom Arbeitnehmer selbst zu tragende Maut- und Vignetten- und Fährkosten können aber nicht steuermindernd abgesetzt werden.
5. Digitales Nachweisverfahren der Pflegeversicherung ab dem 01.07.2025
Der Regelbeitrag zur Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2025 3,6 %, wovon der Arbeitgeber die Hälfte trägt, d.h. 1,8 % Arbeitgeber- und 1,8 % Arbeitnehmeranteil.
In der Pflegeversicherung gibt es seit Jahren jedoch die Besonderheit eines Beitragszuschlags für Kinderlose, welcher im Jahr 2025 weiterhin 0,6 % beträgt, welche der Arbeitnehmer selbst zu tragen hat, d.h. es findet keine Übernahme der hälftigen Aufwendungen durch den Arbeitgeber statt.
Beschäftigte mit Kindern sparen sich jedoch nicht nur den Zuschlag für Kinderlose, sondern es gibt einen weiteren Abschlag auf den Eigenanteil von 1,8 % in Höhe von 0,25 % je Kind ab dem 2. Kind bis zu maximal 5 Kindern. So beträgt der Eigenanteil bei 2 Kindern folglich 1,55 %, bei 3 Kindern 1,3 % usw.
Um diese Abschläge zu erhalten bzw. den Kinderlosenzuschlag nicht zahlen zu müssen, benötigt der Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis, welcher bislang meist durch die Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder erbracht wurde.
Seit April 2025 steht nunmehr das digitale Verfahren zum Nachweis der Elternschaft zur Verfügung, welches ab dem 01.07.2025 verpflichtend anzuwenden ist.
Die Anfragen stellt der Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung oder die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, welche dann von diesen an das BZSt zur Prüfung weitergeleitet werden. Dieses greift dann auf die vorliegenden Daten für den Lohnsteuerabzug zurück und verifiziert die Angaben.
Dem Arbeitgeber werden dann entsprechend die Elterneigenschaft, sowie die Anzahl der Kinder mitgeteilt, sodass der Arbeitgeber die korrekten Sätze anwenden kann.
Hinweis
Liegen dem Arbeitgeber Informationen vor, welche eine abweichende Beurteilung zulassen, so dürfen diese angewendet werden. Dies ist allerdings nur in begründeten Einzelfällen gestattet. Üblicherweise muss keine Überprüfung der Daten durch den Arbeitgeber stattfinden.
6. Weitere Informationen
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